Schnell und effektiv
gegen Falschparker!

So geht es!
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Rechtliche Informationen

Parkplätze sind nicht nur in der Innenstadt begehrt und oftmals Mangelware. Manche Autofahrer nehmen es deshalb manchmal nicht so genau und stellen ihr Fahrzeug kurzerhand auf fremden Privat- oder Kundenparkplätzen, direkt vor Garagen oder Einfahrten ab.

In diesen Situationen ist guter Rat teuer – im wahrsten Sinne des Wortes.

Was nicht funktioniert:

Den Parkplatzdieb mit dem eigenen Fahrzeug zuparken oder blockieren
Auf keinen Fall sollte man den Falschparker „einsperren” oder „zuparken”, sich also mit dem eigenen Fahrzeug so vor oder hinter ihn stellen, dass er nicht mehr wegfahren kann. Das kann von einem Gericht als eine strafbare Nötigung gewertet werden.

Die Polizei rufen
Die Polizei kann und wird leider nicht helfen, wenn jemand den privaten Parkplatz oder Kundenparkplatz unberechtigt nutzt. Wie der Name schon sagt, ist das widerrechtliche Nutzen eines Privatparkplatzes nämlich keine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat, sondern eine zivilrechtliche, also rein private Beeinträchtigung. Die Polizei hält sich aus dieser „Privatsache” heraus.

Den Falschparker abschleppen lassen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man den Parkplatzdieb abschleppen lassen. Allerdings müssen die Kosten hierfür zunächst selbst übernommen und dann vom Falschparker zurückgefordert werden. Zahlt dieser nicht freiwillig, muss der Anspruch per zivilrechtlicher Klage durchgesetzt werden – was mit finanziellem Risiko und oft auch Ärger verbunden ist.

Was Sie außerdem beachten müssen, wenn ihr Stellplatz, Ihre Garage oder Einfahrt blockiert wurde:

Falls Sie Eigentümer des gesamten Grundstücks sind, auf dem das Fahrzeug ohne ihre Erlaubnis behindernd abgestellt wurde, können sie selbstverständlich immer gegen den Fahrzeughalter vorgehen, da sie als Eigentümer bestimmen können, ob und wo auf ihrem Grundstück Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.

In den übrigen Fällen, in denen ein Stellplatz, eine private Garage oder Einfahrt zugeparkt wird, ist es nach der BGH-Rechtsprechung leider notwendig, dass ihnen das Ausfahren auch mit 2-3 Rangierzügen nicht mehr möglich ist. Erst dann können Sie im Wege der zivilrechtlichen Abmahnung gegen den Falschparker vorgehen. Die Nutzung des Stellplatzes, der Einfahrt oder der Garage muss also vollständig verhindert und nicht nur behindert worden sein.

Bitte dokumentieren sie in diesem Fall ausführlich durch entsprechende Fotos die Platzverhältnisse und die vollständige Blockade durch das Fahrzeug. Anschließend können sie uns den Vorgang hier melden und wir kümmern uns um alles Weitere.

Falls das störende Fahrzeug Ihren Stellplatz, die Garage oder Einfahrt „nur“ behindert hat und das Fahrzeug dabei im öffentlichen Straßenverkehr abgestellt wurde, können sie immerhin noch eine Ordnungswidrigkeitenanzeige beim örtlich zuständigen Ordnungsamt aufgeben. Mit dieser Anzeige können sie uns allerdings leider nicht beauftragen.

Die wirksamste und risikoärmste Alternative ist die anwaltliche Unterlassungsaufforderung.

Dabei wird der Falschparker per anwaltlichem Schreiben aufgefordert, das Falschparken zukünftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Für den Fall, dass er trotz Unterlassungserklärung doch noch einmal den Stellplatz oder Parkplatz unbefugt nutzt oder die Einfahrt blockiert, ist er verpflichtet, eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen. Die anfallenden Rechtsanwaltskosten muss der Falschparker vollständig erstatten.

Die gesetzliche Grundlagen

Wer sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht eine verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs.1 BGB). Dagegen steht dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Unterlassung aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Das Gleiche gilt bei zugeparkten Garagen oder Einfahrten, sofern ein Ein- und Ausfahren überhaupt nicht mehr möglich ist. Lediglich eine leichte Beeinträchtigung ist allerdings nicht ausreichend. Der Eigentümer (Halter) des Fahrzeugs ist dabei „Zustandsstörer“, daher verantwortlich für den Rechtsverstoß und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet. Der Halter des Fahrzeugs beherrscht nämlich die Quelle der Störung, da er – bei entsprechender Information durch den Parkplatzbesitzer – als Halter des Fahrzeugs in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug wegzufahren. Dem Halter ist die Beeinträchtigung insofern zuzurechnen, weil er das Risiko übernommen hat, dass sich der Nutzer seines Fahrzeugs nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält, als er diesem sein Fahrzeug freiwillig überlassen hat. Das Falschparken auf einem Privatgrundstück ist auch kein dermaßen außergewöhnliches Verhalten des Nutzers, dass der Eigentümer (Halter) des Fahrzeugs hiermit nicht zu rechnen brauchte. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.09.2012 (BGH, Urteil v. 21.09.2012 - V ZR 230/11) entschieden.

Weiterhin ist es gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits das einmalige unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (BGH, Urteil v. 21.09.2012 - V ZR 230/11; BGH, Urteil v. 17.12.2010 – V ZR 46/10; BGH, Urteil v. 12.12.2003 – V ZR 98/03). Diese Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (BGH, Urteil v. 21.09.2012 - V ZR 230/11; BGH, Urteil v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10). Darüber hinaus hat der Eigentümer (Halter) des unbefugt abgestellten Fahrzeugs dem Besitzer des Parkplatzes auch die Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die im Zuge der Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entstehen (BGH, Urteil v. 21.09.2012 - V ZR 230/11).

Hier finden Sie einige Gerichtsurteile, die im Sinne unserer Mandanten entschieden wurden.